Nachstehend Hinweise zu den jetzt geltenden Regelungen für den Sport:
„Der Senat hat im Zuge der Corona-Pandemie erneut Änderungen im Bereich des Sports beschlossen. Hier finden Sie die aktuellen Regelungen im Überblick.
Für den Sport gilt:
Angesichts zunehmender Infektionsdynamik hat der Senat entschieden, die 2G-Regel auf Bereiche mit erhöhtem Infektionsrisiko verbindlich auszuweiten. Das gilt ab Samstag, dem 20. November, auch für Sport in geschlossenen Räumen sowie für Schwimmbäder und Fitness-Studios. Nur Geimpfte und Genesene können entsprechende Angebote dann nutzen. Zusätzlich wird eine tägliche Testpflicht für ungeimpftes Personal eingeführt. Die Ausnahme für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre bleibt bestehen. Sie gilt auch für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
Sportangebote im Freien können freiwillig ebenfalls nach den Vorgaben des optionalen 2G-Zugangsmodells durchgeführt werden. Sofern das 2G-Zugangsmodell bei Sport- und Bewegungsangeboten im Freien freiwillig angewendet werden soll, ist dies im Vorfeld anzumelden. Die Anmeldung erfolgt unter http://www.hamburg.de/Zwei-G-Zugangsmodell-Anzeige/
Die Sportausübung istansonstenunabhängig von der Personenzahl zulässig. Die bisherigen Auflagen bleiben bestehen. Im Freien ist zwischen den Geräten bzw. den individuellen Bewegungsbereichen – beispielsweise um eine Yogamatte herum – ein Abstand von 2,5 Meter einzuhalten. Bei Anwendung des 2G-Zugangsmodells können die Mindestabstände zwischen Sportgeräten und Personen, deren Position während der Sportausübung unverändert bleibt, entfallen. Zudem sind in jedem Fall die Kontaktdaten der Personen (digital) zu erheben.
Die Öffnung und Nutzung von Toiletten, Umkleideräumen und Duschen ist unter Einhaltung der Mindestabstände und Hygienevorgaben zulässig.
Für Sportveranstaltungen in Innenräumen vor Publikum gilt ab Montag, 29. November, ebenfalls das obligatorische 2G-Zugangsmodell. Entsprechend der Regelung für Veranstaltungen im Freien, gilt das obligatorische 2G-Zugangsmodell für Sportveranstaltungen im Freien erst ab einer Personenzahl von 250; dasselbe gilt auch für nicht-stationäre Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 250 Sportausübenden.
Die aktualisierte Rechtsverordnung steht online unter www.hamburg.de/verordnung zur Verfügung. Umfassende Informationen werden unter www.hamburg.de/corona kontinuierlich aktualisiert.„
(Quelle: https://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/13899242/sport-in-corona-zeiten/)