Beschlüsse von Bund und Ländern zur Eindämmung der Corona-Pandemie – Das gilt jetzt in Hamburg

Die bereits im November getroffenen Maßnahmen werden im Dezember aufrechterhalten und ergänzt. Der Senat hat eine neue Eindämmungsverordnung beschlossen, die am Dienstag, 1. Dezember in Kraft treten wird. Hauptziel der Maßnahmen ist die Reduzierung physischer Kontakte, weshalb die Kontaktbeschränkungen ausgeweitet werden: Es dürfen sich nur noch maximal fünf Personen aus zwei Haushalten treffen. Außerdem werden die Maskenpflicht u. a. in öffentlichen Gebäuden und am Arbeitsplatz verschärft und neue Zugangsbeschränkungen für große Geschäfte im Einzelhandel eingeführt.

Kontaktbeschränkungen bis 20. Dezember

Es dürfen sich nur noch maximal fünf Personen aus zwei Haushalten treffen, wobei deren Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgerechnet werden. Es wird unabhängig davon dringend empfohlen, die körperlichen Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten.

Regeln für die Feiertage

Für die Feiertage hat der Senat eine zeitlich befristete Lockerung der im Dezember geltenden Kontaktbeschränkungen verabredet. Zwischen dem 23. Dezember und dem 1. Januar sollen sich maximal zehn Personen aus vier Haushalten treffen dürfen. Ausnahmen bestehen für Kinder und für direkte Familienzusammenhänge.

Silvesterfeuerwerk wird am 31. Dezember 2020 grundsätzlich erlaubt sein. Das Verwenden pyrotechnischer Gegenstände wird aber in bestimmten Bereichen in Hamburg untersagt werden. Darunter fallen die Landungsbrücken, der Jungfernstieg, die Binnenalster, der Rathausmarkt, die Reeperbahn und der Alma-Wartenberg-Platz. Im öffentlichen Raum gelten die Kontaktbeschränkungen und die bekannten Abstands- und Hygieneregeln. Die Polizei wird über eine spezielle Anordnungsbefugnis örtliche Ansammlungen, die nicht den Regeln entsprechen, auflösen können.

Übernachtungen in Hotels und Pensionen zum Zweck von Familienbesuchen werden über die Feiertage gestattet und gelten nicht als „touristische Reisen“.

Maskenpflicht in öffentlichen Gebäuden, Arbeits- und Betriebsstätten

In allen öffentlich zugänglichen Gebäuden gilt eine Maskenpflicht. Auch in Arbeits-, Dienst-, Betriebstätten und sonstigen räumlichen Bereichen, die zwar nicht öffentlich zugänglich sind, aber der Berufsausübung dienen, gilt ab 1. Dezember 2020 in geschlossenen Räumen eine Maskenpflicht. Die Mund-Nasen-Bedeckung kann abgelegt werden, wenn ein dauerhafter Steh- oder Sitzplatz eingenommen wird und der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.

Erweiterte Maskenpflicht und Personenbegrenzung im Einzelhandel

In Verkaufsstellen und Ladenlokalen wird die Maskenpflicht erweitert. Sie gilt auch in einem Abstand von 10 Metern vor den Eingängen sowie auf Außenflächen und Stellplatzanlagen. Die Anzahl der anwesenden Kundinnen und Kunden wird begrenzt: Pro 10 Quadratmeter Fläche darf sich nur eine Person aufhalten. Für Geschäfte über 800 Quadratmetern müssen größere Abstände vorgesehen werden.

An den staatlichen Hochschulen erfolgt die Lehre grundsätzlich in Form digitaler Lehrangebote. Daneben wurden die Bußgeldtatbestände zum Teil angepasst. Alle übrigen im November beschlossenen Maßnahmen (u. a. Schließung von gastronomischen Betrieben, Hotels, Sport- und Freizeiteinrichtungen; Vermeidung von nicht notwendigen Reisen) haben weiterhin Bestand. Um Kindergeburtstage weiterhin in einem kleinen Rahmen zu ermöglichen, bleiben Zusammenkünfte von Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres mit insgesamt bis zu zehn Personen zulässig.

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