Corona-Pandemie: Das gilt jetzt in Hamburg

Bund und Länder haben vor wenigen Tagen beschlossen, die November-Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie bis zum 10. Januar zu verlängern, und bundesweit zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Virusausbreitung zu ergreifen.

Unser Senat hat in einer Sondersitzung entschieden, die Beschlüsse in die Hamburger Corona-Verordnung zu übernehmen. Die neue Verordnung gilt – erst einmal – vom 16. Dezember bis zum 10. Januar und enthält auch die entsprechenden Regelungen für die Feiertage.

Hier die Maßnahmen im Einzelnen:

Kontaktbeschränkungen

Die bereits seit 1. Dezember geltenden Kontaktbeschränkungen bleiben bis zum 10. Januar in Kraft. Danach sind private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten auf den eigenen und einen weiteren Haushalt sowie auf maximal 5 Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

Familienregel zum Weihnachtsfest

In der Zeit vom 24. bis zum 26. Dezember gibt es für Familien eine besondere Regelung. Anstelle der allgemein geltenden Kontaktbeschränkungen sind auch Zusammenkünfte im Familienkreis im privaten Wohnbereich von Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts mit Familienangehörigen und deren Haushaltsangehörigen mit insgesamt bis zu vier zusätzlichen Personen aus weiteren Haushalten zulässig, wobei deren Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgerechnet werden.

Silvester und Neujahr

Die strengen, allgemein geltenden Kontaktbeschränkungen bleiben auch über Silvester bestehen. Die zusätzliche Familienregel gilt nur zum Weihnachtsfest. Der Verkauf und das Zünden von Pyrotechnik zu Silvester sind in diesem Jahr generell verboten. Am Silvestertag und Neujahrstag gilt zudem ein An- und Versammlungsverbot. Über Ausnahmen vom Versammlungsverbot entscheidet die Versammlungsbehörde nach strengen Maßstäben.

Einzelhandel und Gastronomie

Der Einzelhandel wird vom 16. Dezember bis zum 10. Januar geschlossen. Hiervon ausgenommen sind der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, die Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungskioske, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte, der Großhandel sowie der Weihnachtsbaumverkauf.

Zulässig ist die Auslieferung von Gütern und Speisen auf Bestellung sowie deren Abverkauf im Fernabsatz zur Abholung bei kontaktloser Übergabe außerhalb der Geschäftsräume unter Wahrung des Abstandsgebots. Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist ebenfalls bis zum 10. Januar untersagt.

Körpernahe Dienstleistungen

Frisörsalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen. Weiterhin möglich bleiben medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie und Fußpflege.

Schulen und Kindertagesbetreuung

In Hamburgs Schulen wird die Anwesenheitspflicht ab 16. Dezember bis 10. Januar vorübergehend aufgehoben und durch andere schulische Angebote ersetzt. Bis zu den Weihnachtsferien bleiben die Schulen offen – aber Eltern können entscheiden, ob ihre Kinder in der Schule oder zu Hause lernen sollen. Für Prüfungssituationen gilt weiterhin eine Anwesenheitspflicht. Über den Wiedereinstieg in den Unterricht nach dem 10. Januar wird die Schulbehörde zeitnah informieren. Der Bereich der Kindertagesbetreuung bleibt unberührt; hier gibt es keine Veränderungen. Die für die Kindertagesbetreuung zuständige Behörde ist mit den Verbänden im engen Gespräch und bewertet regelmäßig die weitere Entwicklung des Infektionsgeschehens.

Testpflicht in Alten- und Pflegeeinrichtungen

Ergänzend zu den Hamburger Regelungen zu Testkonzepten in der Langzeit- und Krankenpflege sind für Alten- und Pflegeheime sowie mobile Pflegedienste besondere zusätzliche Schutzmaßnahmen angeordnet worden: Die Beschäftigten der Einrichtungen oder Dienste haben sich spätestens ab dem 21. Dezember regelmäßig, mindestens zweimal pro Woche, vor dem Dienst einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus mittels PoC-Antigen-Test zu unterziehen. Das Ergebnis ist dem Träger vorzulegen und von diesem zu dokumentieren. Ein positives Testergebnis hat der Träger umgehend der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Träger organisieren die erforderlichen Testungen.

Wirtschaftshilfen

Der Hamburger Corona Schutzschirm mit seinen zahlreichen Maßnahmen (u.a. Hamburger Stabilisierungsfonds, Corona Recovery Fonds, IFB-Kreditprogramm, Steuer- und Gebührenhilfen) und einem Finanzvolumen von aktuell über 1,5 Mrd. Euro bleibt aufgespannt. Der Bund wird betroffene Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe auch weiterhin finanziell unterstützen. Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen geben. Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen.

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